Allgemeine Geschäftsbedingungen

MedienService Bethel

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der anerkannten und sonstigen Werkstätten für Behinderte (Auftragnehmerin) im Verbund der v. Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel Stand: Dezember 2021
Verwender der AGB sind folgende Werkstätten: Stiftungsbereiche proWerk

Die anerkannten und sonstigen therapeutischen Werkstätten für Behinderte bieten als karitative Einrichtungen Behinderten, die auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sind, Beschäftigungsmöglichkeiten durch Ausführung von Lohnfertigungs- und Montagearbeiten, Dienstleistungsarbeiten und sonstige Arbeiten an. Unter Ausschluss fremder Geschäftsbedingungen sind Inhalt aller Auftragsverhältnisse – auch solche dauernder, fortlaufender oder künftiger Art – für alle Bereiche der Werkst tten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

§ 1 Auftrag

  1. Die Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend, Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von ihr schriftlich bestätigt worden sind. Der Auftrag erfolgt an die jeweilige Werkstatt der Auftragnehmerin zu seiner Wirksamkeit schriftlich. Bei mündlicher oder fernmündlicher Erteilung ergibt sich der Inhalt des Auftrages bei Geschäften unter Kaufleuten aus einer Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin, sofern ihr nicht am n chsten Werktag seit Zugang widersprochen wird.
  2. Soll der Auftrag nach bestimmten Zeichnungen, Abbildungen, Mustern, Gewichts- oder sonstigen Maßangaben, Richtlinien oder Anweisungen (Unterlagen) ausgeführt werden, so sind diese nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
  3. Die Ausführung und den Zeitpunkt der Beendigung des Auftrages bestimmt die Auftragnehmerin, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart sind.
  4. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, über den Inhalt der in § 1, Ziffer 2. genannten Unterlagen des Auftrages Stillschweigen zu bewahren und diese nicht Dritten zugänglich zu machen.
  5. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Teillieferungen abzurechnen.

§ 2 Lieferfristen

Alle Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Die Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins führt weder zur Fälligkeit noch zum Lieferverzug. Die Fälligkeit der Lieferung wird erst durch das Setzen einer angemessenen Frist (nach Ablauf des unverbindlichen Liefertermins) durch den Auftraggeber herbeigeführt. Kann die Lieferung nicht erfolgen, weil die Auftragnehmerin selbst nicht beliefert worden ist, ist sie berechtigt den Rücktritt vom Vertrag bezogen auf die betroffenen Liefergegenstände zu erklären. Der Anspruch des Auftraggebers beschränkt sich in diesem Fall auf die Rückzahlung bereits auf den Auftrag geleisteter Zahlungen. Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind in dem Fall der unterbliebenen Selbstbelieferung ausgeschlossen.

§ 3 Gefahr

  1. Die zu bearbeitenden Sachen sind auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers bei der Auftragnehmerin anzuliefern. Die Gefahr endet mit der Annahme der Sachen durch die Auftragnehmerin und lebt wieder auf, wenn der Auftraggeber die Ware nicht zu dem vereinbarten oder ihm mitgeteilten Termin der Fertigstellung abgeholt hat.
  2. Versandfertige Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Geschieht dies nicht, ist die Auftragnehmerin berechtigt, nach ihrer Wahl die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu versenden oder nach billigem Ermessen zu lagern. Sie ist ferner berechtigt, die Lieferung und/oder Lagerung dem Auftraggeber sofort zu berechnen.

§ 4 Höhere Gewalt

  1. Die vertraglichen Verpflichtungen der Parteien ruhen für die Dauer und im Umfang der Wirkung höherer Gewalt. Als solche gelten alle Umstände und Vorkommnisse, (z.B. Streik, Krieg,Terrorakte, Pandemie, nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung des Auftragnehmers) die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können.
  2. Dauert die höhere Gewalt länger als zwei Monate an, so können beide Parteien ohne Rechtsfolge von dem Vertrag zurücktreten.

§ 5 Preis

  1. Die Preise, auch wenn sie Einheitspreise sind, sind Nettopreise und beinhalten keine Fracht, sofern nicht etwas Anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
  2. Ändern sich in der Zeit zwischen Auftragsbestätigung und Erbringung der Leistungen wesentliche preisbestimmende Faktoren (wie Rohstoffpreise, Löhne, Steuern und Abgaben) oder treten in dieser Zeit kostensteigernde Erschwernisse hinzu (insbesondere in Gestalt neuer oder ge nderter rechtlicher Vorgaben), ist die Auftragnehmerin zur Berechnung eines angemessenen Preisaufschlages berechtigt, soweit vorstehende  nderungen wesentlichen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit des Auftrages haben. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Kostensteigerung von über 5 % vorliegt.
  3. Sofern dies handelsüblich ist, werden die Metallkosten („Metallzuschlag“) von der Auftragnehmerin gesondert ausgewiesen. Metallzuschläge gibt es z.B. für Kupfer, Gold, Aluminium, Nickel. Berechnungsgrundlage für den Metallzuschlag ist die tagesaktuelle Börsennotierung.
  4. Alle Metallzuschläge sind nicht Skonto- oder rabattfähig.
  5. Auch, wenn eine gesonderte Rahmenvereinbarung getroffen wurde, beh lt sich die Auftragnehmerin angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Materialkosten und Abgaben vor, wenn diese Änderungen wesentlichen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit des Auftrages haben. Dies ist im Fall von Rahmenverträgen insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Kostensteigerung von über 8 % zwischen der 1. Auftragsbestätigung und der Erbringung der Leistung vorliegt.
  6. Der Auftragnehmerin steht daneben ein Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zu, wenn sich w hrend der Dauer der Geltung eines Preises durch eine vom Auftraggeber veranlasste Änderung der Unterlagen (§ 1 Ziffer 2) ein Mehraufwand an Arbeitszeit oder der Kosten für von der Auftragnehmerin einzukaufendes Material erforderlich wird. Die Höhe des Zuschlages richtet sich nach dem Bruchteil der Erhöhung des jeweiligen Mehraufwandes.

§ 6 Haftung des Auftraggebers

Der Auftraggeber haftet nach dem jeweiligen Stand der Technik für die technischen Eigenschaften, Materialfehler oder Vollzähligkeit des der Auftragnehmerin zur Bearbeitung oder Montage übergebenen Materials. Daraus entstehende Produktions- oder Lieferungsverzögerungen bzw. Unmöglichkeit haben die Werkstätten nicht zu vertreten. Der Auftragnehmerin aus allen vorstehend genannten Mängeln entstehende Sch den hat der Auftraggeber zu ersetzen.

§ 7 Haftung/Gewährleistung der Auftragnehmerin

  1. Die Auftragnehmerin schließt ihre Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem ProdHaftG berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen ihrer Erfüllungsgehilfen.
  2. Garantiert sind nur solche Beschaffenheitsmerkmale, die auch ausdrücklich als Garantie bezeichnet werden.
  3. Mängelansprüche verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bzw. Abnahme des Werkes; dies gilt nicht für Ansprüche gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs.1 Nr. 2 BGB.
  4. Die Auftragnehmerin kann nach ihrer Wahl kostenfrei nachbessern oder eine Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung vornehmen (Nacherfüllung).
  5. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nacherfüllung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Daneben steht ihm kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

§ 8 Mängelrüge

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Dazu zählen auch das Fehlen von Handbüchern, erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen der Ware, die Lieferung einer anderen Sache oder einer zu geringen Menge. Solche offensichtlichen Mängel sind durch Unternehmer binnen 5 Werktagen, sonst innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung schriftlich bei der Auftragnehmerin zu rügen. Bei nicht offensichtlichen Mängeln beginnen diese Fristen nach dem Erkennen durch den Auftraggeber. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

§ 9 Zahlung, Fälligkeit

  1. Nach Auslieferung hergestellter Sachen ist bei Einzelaufträgen sofort, bei Herausgabe und bei ständigen Geschäftsbeziehungen spätestens nach Vorlage der Rechnung binnen 14 Tagen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, Zahlung zu leisten. Erfolgt die Zahlung nicht pünktlich, so gerät der Auftraggeber ohne Mahnung in Verzug, soweit er Kaufmann ist.
  2. Bei Verzug ist die Forderung auf Zahlung mit 5 %, bei Unternehmern mit 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so besteht zu Gunsten der Auftragnehmerin ein Zurückbehaltungsrecht an derzeit oder künftig eingelieferten oder hergestellten Sachen. Das Zurückbehaltungsrecht erstreckt sich auch auf die Produktionsverpflichtung der Auftragnehmerin. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, verzichtet er darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass der Anspruch, auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, von uns nicht bestritten, anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. Die Aufrechnung des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist von der Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

§ 10 Schriftform

Der gesamte Schriftverkehr kann auch per Fax und E-Mail erfolgen. Die auf diese Weise übermittelten Schriftstücke stehen unterschriebenen Schriftstücken gleich.

§ 11 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der jeweiligen Werkstatt für Behinderte.

§ 12 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird, sofern gesetzlich zulässig, Bielefeld vereinbart.